Kein Anspruch der Mutter auf Unterhaltsvorschuss wenn sie bei der Ermittlung des unbekannten Vaters nicht mitwirkt
Eine Mutter hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn sie nicht in zumutbarer und ausreichender Weise an der Feststellung des unbekannten Vaters des Kindes mitwirkt. Kann eine Mutter keine Informationen über die Identität des Kindesvaters angeben, da ihr dieser bei der Zeugung unbekannt war, so hat sie unmittelbar nach Kenntnis der Schwangerschaft Nachforschungen am Ort des Kontakts zu betreiben. Eine mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung führt zur Versagung von Unterhaltsvorschussleistungen.
OVG Rheinlandpfalz, Urteil vom 24.9.2018, Az 7 A 10300/18, eingestellt am 01.04.2019