Zur Frage der Anerkennungsfähigkeit einer Eintragung im ukrainischen Geburtenregister
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH beschlossen, dass eine Eintragung im ukrainischen Geburtenregister keine nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung darstellt. Dasselbe gilt für die aufgrund dieses Geburtenregistereintrags ausgestellte Geburtsurkunde. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass für die Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung notwendig ist. Nur diese können anerkannt werden, ebenso können ausländische behördliche Entscheidungen anerkannt werden, wenn die Behörden mit staatlicher Autorität handeln und deren Funktion einem deutschen Gericht entspricht. Demzufolge kann nur anerkannt werden, was entweder durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde entschieden wird, in die dem Wesen einer Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht entspricht. Die Beurkundung und Eintragung in das Personenstandsregister stellt einen rein behördlichen Akt dar. Eine Anerkennung dieses Behördenhandelns kann insofern nicht erfolgen. Die Anerkennungsfähigkeit ist nicht gegeben, da der Beurkundung lediglich eine Beweisfunktion zukommt, ohne dass darüber hinaus eine Wirkung entfaltet wird.

In der vorliegenden Entscheidung ging es um den Fall, dass ein Paar mit Kinderwunsch eine Leihmutter in der Ukraine beauftragt hatte, ein Kind auszutragen. Eine Leihmutterschaft ist in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz strafrechtlich verboten.

Nach der Geburt des Kindes wurde die Geburt in das ukrainische Geburtsregister eingetragen. Das Kind wurde nach der Geburt nach Deutschland gebracht und es stellte sich die Frage, ob die Eintragung in das ukrainische Geburtsregister nach deutschen Recht anzuerkennen ist, § 108 FamFG.
BGH, Beschluss vom 20.03.2019, Az.: XII ZN 320/17, eingestellt am 15.05.2019