Familiengerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in einem Fall von Meinungsverschiedenheiten der Eltern zu entscheiden. Es hat festgestellt, dass in einem solchen Fall § 1693 BGB nicht einschlägig ist. Nach § 1693 BGB trifft das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen im Interesse des Kindes, wenn die Eltern verhindert sind, die elterliche Sorge auszuüben. Kommen die sorgeberechtigten Eltern ihrer elterlichen Sorge nicht nach oder treffen Maßnahmen, die aus Sicht des Gerichts ungeeignet sind, so ist dies kein Fall des § 1693 BGB. Meinungsverschiedenheiten der Eltern über Kindesangelegenheiten von erheblicher Bedeutung unterliegen vielmehr § 1628 BGB und ermöglichen die Entscheidung durch das Gericht. Geht es dabei um unterbringungsähnliche Maßnahmen des Kindes, so hat das Familiengericht beide sorgeberechtigten Eltern persönlich anzuhören.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.10.2018, Az 11 UF 125/18, eingestellt am 15.01.2019