Sachverständigenkosten und Haftungsbegrenzung nach Familiengerichtskostengesetz
Soll ein Verfahrensbeteiligter nach § 26 Abs. 3 oder 4 FamGKG über seinen Haftungsanteil hinaus als Entscheidungsschuldner oder Übernahmeschuldner für Sachverständigenkosten in Anspruch genommen werden, so kommt eine Haftungsbegrenzung in Betracht.

Zu den Gutachterkosten wird in dem Beschluss ausgeführt, dass die Zeit, die ein Gutachter nach § 8 Abs. 2 JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) benötigt, nach gerichtlicher Erfahrung die Zeit ist, die ein Gutachter mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und Vertrautheit mit der Materie bei durchschnittlicher Arbeitsintensität für die Erledigung der Aufgabenstellung benötigt. Dabei sind auch die Schwierigkeit der Beweisfragen und der Streitstoff zu berücksichtigen. Stellt ein Gutachter die tatsächlich benötigte Zeit in Rechnung, so ist in der Regel von der Richtigkeit der Angaben auszugehen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2018, Az 8 WF 45/18, eingestellt am 01.01.2019