Sorgerechtsantrag auf Übertragung der Alleinsorge bei getrenntlebenden Eltern nach § 1671 Abs. 1 BGB
Hat ein Gericht über den wiederholt beantragten Sorgerechtsantrag zu entscheiden, so richtet sich die Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB und nicht nach § 1696 BGB, sofern sich der Antrag auf die Übertragung der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerichtet hat und teilweise abgelehnt wurde. § 1696 BGB betrifft die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen oder durch Gericht gebilligter Vergleiche.

Der Grund liegt darin, dass die Beibehaltung des bestehenden Rechtszustands der elterlichen Sorge keine gerichtliche Entscheidung oder Anordnung nach § 1696 Abs. 1 BGB darstellt.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.10.2018, Az 11 WF 188/18, eingestellt am 15.12.2018