Keine Einbeziehung des Erziehungskostenanteils bei der Prüfung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit
Stellt ein Verfahrensbeteiligter, der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Unterhaltsleistungen für ein Kind erhält, einen Verfahrenskostenhilfeantrag, so werden diese Unterhaltsleistungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 ZPO auch mit dem Erziehungskostenanteil nicht mit einbezogen. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Leistungen, die der Pflege und Erziehung der Kinder dienen.
OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2018, Az 2 WF 109/18, eingestellt am 01.03..2019