Streitwert der Pflichtteilsstufenklage
Ist ein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers nicht Erbe geworden, so steht ihm sein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser bemisst sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, der dem enterbten Pflichtteilsberechtigten zustehen würde.

Um Auskunft über den Inhalt des Nachlasses zu erhalten und um einen Anspruch gegen den Erben gerichtlich durchzusetzen, bietet sich im gerichtlichen Verfahren die Pflichtteilsstufenklage an. Hier wird zunächst Auskunft über den Nachlass in der ersten Stufe verlangt. In der zweiten Stufe erfolgt die Wertermittlung der Nachlassgegenstände und in der dritten Stufe wird dann der sich aus der Auskunft und Wertermittlung ergebende Wert des Nachlasses ermittelt, der Pflichtteil berechnet und als Forderung gegen den Erben gestellt.

Die Frage, die sich im Rahmen des Gebührenrechts stellt ist, wie der Streitwert einer Pflichtteilsstufenklage zu bemessen ist. Am Anfang des gerichtlichen Verfahrens hat der Pflichtteilsberechtigte möglicherweise keine Kenntnis über den Nachlasswert, sondern lediglich über die Höhe seiner Pflichtteilsquote. Macht er hier Angaben, die am Ende des Verfahrens nach Auskunft deutlich übertroffen werden, so stellt sich die Frage, ob der anfänglich geltend gemachte Wert des Pflichtteilsanspruchs im Rahmen der Streitwertbemessung bei Klageerhebung der Wert ist, der für die Gerichtskostenberechnung in Ansatz zu bringen ist.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss hierzu festgestellt, dass, wenn sich der Streitwert der Pflichtteilsstufenklage, der sich nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Pflichtteilsberechtigten zum Verfahrensbeginn bei Verfahrensende als deutlich unzutreffend erweist, dann ein Streitwert des tatsächlich ausgezahlten Pflichtteilsanspruchs unter Berücksichtigung eines Abschlags durch das Gericht vorzunehmen ist. In dem Verfahren hatte der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Pflichtteilsanspruchs zunächst auf 10.000,00 € beziffert, hat am Ende des Verfahrens allerdings einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 265.000,00 € ausgezahlt bekommen.

Die Streitwertbemessung ist deshalb deutlich angehoben worden.
OLG München, Az.: 33 W 321/23, Beschluss vom 14.08.2023, eingestellt am 01.04.2024