Unrichtiges Heiratsdatum im Scheidungsbeschluss
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seinem Beschluss vom 19.10.2023 klargestellt, dass ein fehlerhaftes Heiratsdatum im Scheidungsbeschluss weder die Wirksamkeit der Scheidung beeinträchtigt noch eine Berichtigung des Beschlusses ermöglicht, wenn der Fehler auf der Willensbildung des Gerichts beruht. Im konkreten Fall war die Ehe der Beteiligten am 22.6.2009 geschlossen worden, doch das Amtsgericht Lüneburg hatte fälschlicherweise ein Datum aus Mai 2008 zugrunde gelegt – sowohl für den Scheidungsausspruch als auch für den Versorgungsausgleich. Trotz dieses Irrtums wies das OLG die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zurück, da ein separates Feststellungsverfahren unzulässig ist.

Grundsätzlich scheidet eine Berichtigung nach § 319 ZPO oder § 113 FamFG aus, weil diese Vorschriften nur technische Fehler der Willensäußerung (z.B. Schreibfehler) korrigieren, nicht aber Sachverhaltsirrtümer in der gerichtlichen Entscheidungsfindung. Da das falsche Datum hier bewusst in die Urteilsgründe eingeflossen war – etwa bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs –, handelt es sich um einen Fehler der Willensbildung, der nur durch Rechtsmittel hätte angefochten werden können. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bleibt davon unberührt, da die Ehe der konkreten Beteiligten zweifelsfrei gemeint war.

Für die Praxis relevant ist die Klarstellung, dass Standesämter Scheidungen trotz solcher Fehler eintragen müssen, sofern die Identität der Ehe feststeht. Lehnt das Standesamt die Eintragung ab, steht den Beteiligten ein Anweisungsverfahren nach § 49 I PStG zur Verfügung, um eine verbindliche gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Das OLG betonte, dass ein Feststellungsverfahren nach § 121 Nr. 3 FamFG ungeeignet ist, da dessen Wirkung nur zwischen den Ehegatten entfaltet.
OLG Celle, Az.: 17 WF 148/23, Beschluss vom 19.10.2023, eingestellt am 15.04.2025