Zu den subjektiven und objektiven Kriterien der Zurechnung fiktiven Einkommens
Für die Feststellung, ob einem barunterhaltspflichtigen Elternteil, der verpflichtet ist, Kindesunterhalt für sein Kind aufzubringen, ein fiktives Einkommen tatsächlich zuzurechnen ist, bedarf es subjektiver und objektiver Kriterien.

Grundsätzlich haben die Eltern alle Erwerbsbemühungen vorzunehmen, um den Mindestkindesunterhalt für ihre Kinder erwirken zu können. Berufen sie sich auf Leistungsunfähigkeit, weil sie nicht in der Lage seien, einen entsprechenden Job zu erhalten, dann können den barunterhaltspflichtigen Eltern fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, so als würden sie einen Verdienst auf Basis einer 40-Stunden-Woche entsprechend ihrer Qualifikation erzielen.

Für die Feststellung der Leistungsunfähigkeit, ist es nach Rechtsauffassung des Oberlandesgericht Bremen erforderlich, dass nach subjektiven Kriterien der Elternteil, der sich auf die Leistungsunfähigkeit beruft, darlegen muss, welche Erwerbsbemühungen er vollbracht hat, um seiner Unterhaltspflicht Genüge zu tun. Der Bundesgerichtshof hatte bereits früher entschieden, dass zu diesen Erwerbsbemühungen das Schreiben von einer Vielzahl von Bewerbungen zugrunde zu legen ist, so dass der Nachweis der ausreichenden Erwerbsbemühungen bereits schwer zu führen ist. Objektiv bedarf es für die Zurechnung von fiktiven Einkünften der Fragestellung, ob solche Einkünfte für den Unterhaltsverpflichteten überhaupt erzielbar sind. Dies hat mit seinem Alter, der Erwerbsbiographie, beruflicher Qualifikationen und seines Gesundheitszustandes sowie mit dem Vorhandensein einer entsprechenden Arbeitsstelle zu tun. Diese Maßstäbe hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2012 festgelegt, BVerfGE, FamRZ 2012, 1283.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen wandte der Vater ein, dass er nicht in der Lage sei, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Das Oberlandesgericht Bremen ermittelte anhand der Erwerbsbiographie des Vaters und über entsprechende Internetprotale, die Jobqualifikationen und Vergütungen dargelegt haben, welches fiktive Einkommen dem Vater für die Unterhaltspflicht für seine Kinder zugrunde gelegt werden muss.

Der Vater konnte sich nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 105/22, Beschluss vom 17.05.2023, eingestellt am 31.12.2023