Pkw-Finanzierungsraten im Unterhaltsrecht
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte berechtigten den Unterhaltsschuldner dazu, im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen beispielsweise eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,42 € pro km Arbeitsweg in Anrechnung zu bringen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen gehören im Rahmen dieser Pauschbetragsbetrachtung auch die Finanzierungskosten und Anschaffungskosten eines Pkw mit dazu und werden von diesen Kosten mit umfasst. Man kann also nicht neben der Kilometerpauschale zusätzlich noch die Finanzierungskosten im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigen.

Anders verhält es sich, wenn man statt der Kilometerpauschale die tatsächlichen Pkw-Finanzierungskosten in Ansatz bringt. Hier sind zumindest im Rahmen der Finanzierung die Zinsbeträge in Ansatz zu bringen, ggf. kann auch die Tilgung in Ansatz gebracht werden, wenn diese auf einem vernünftigen Tilgungsplan mit einer angemessenen Ratenzahlung basiert. Im Rahmen des Ehegattenunterhalts sind jedoch nur die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die durch die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten entstanden sind und eheprägend waren. Als eheprägend werden solche Verbindlichkeiten angesehen, die vor der Trennung der Beteiligten mit ausdrücklicher Zustimmung oder mit stillschweigender Zustimmung des anderen Partners begründet wurden.

Das Oberlandesgericht Bremen führt in dem Verfahren aus, dass wenn nicht ersichtlich ist, dass auch ein Zugewinnausgleichsverfahren geführt wird, die Pkw-Kreditraten insgesamt in die Unterhaltsberechnung einfließen können, wenn nicht zeitgleich die Kilometerpauschale erhoben wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Pkw allein durch den Ehepartner genutzt wird, der die Fahrten zahlt und unterhaltsverpflichtet ist.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 74/21, eingestellt am 14.12.2022