Der Dienstwagen im nachehelichen Unterhalt
Hat der Unterhaltspflichtige einen Dienstwagen, dann stellt sich im Unterhaltsrecht die Frage, wie der Nutzungsvorteil des Dienstwagens zu bewerten ist.

Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass ein zusätzlicher Abzug für die Nutzung des Firmenwagens bei den berufsbedingten Aufwendungen für Arbeitsplatzfahrten nicht in Betracht kommt. Grundsätzlich kommen als berufsbedingte Aufwendungen die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem Pkw in Höhe von 0,42 € pro km in Ansatz. Hierin sind bereits die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten des Fahrzeugs mit enthalten.

Beim Nutzungsvorteil, den ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer bietet, und dieser auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird, ist ein Dienstwagen als einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Der Wert der Einkommenserhöhung ist gem. § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei hat das Gericht ein Ermessen, ob es den Dienstwagen als angemessen für den jeweiligen Arbeitnehmer sieht, oder ob der Dienstwagen als zu teuer im Verhältnis für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen anzusehen ist. Bei einem kostspieligen Firmenwagen, der Repräsentationszwecken des Arbeitnehmers dient, aber den tatsächlichen Einkommensverhältnissen nicht entspricht, kann eine Anpassung in der Berücksichtigung des einkommenserhöhenden Wertes durch das Gericht erfolgen. Stellt sich jedoch heraus, dass unterhaltsrechtlich der Betrag, der innerhalb der Verdienstabrechnung für das Fahrzeug angesetzt wird und steuerrechtlich mit der 1-%-Regelung des Bruttogehalts ausgewiesen wird, dann kann das Nettoeinkommen zuzüglich des Dienstwagenvorteils für den Unterhaltsverpflichteten in der Unterhaltsberechnung angesetzt werden.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 36/21, Beschluss vom 09.06.2023, eingestellt am 15.02.2024