Fehlende ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung und Wechselbezüglichkeit
Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einer aktuellen Entscheidung um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes, in dem die Ehegatten testiert hatten, dass nach dem Ableben des ersten Ehegatten, der überlebende Ehegatte und die Kinder anteilig erben sollten. Nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten sollten die Kinder Erben sein. Das gemeinschaftliche Testament war privatschriftlicher Natur und allein schon wegen der Erbeinsetzung im ersten Erbfall auslegungsbedürftig. Nach dem Tod der Erstverstorbenen schloss der überlebende Ehegatte mit seinen Kindern einen Erbverzichtsvertrag für den Erbverzicht nach seinem Ableben und teilte das Vermögen unter den Kindern auf. Im weiteren Verlauf heiratete der überlebende Ehegatte erneut. Nach seinem Tod stellte die Ehefrau aus zweiter Ehe einen Antrag auf Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins.

In der Entscheidung führt das Oberlandesgericht Köln aus, dass die Wechselbezüglichkeit der Ehegatten, die in dem Testament niedergeschrieben war, was die Erbfolge nach dem ersten Todesfall anging, nämlich das der überlebende Ehegatte mit den drei Kindern Erbe sein sollte, nicht eine Regelung enthält, die eine Ersatzerbenstellung beinhaltet, nämlich das die Abkömmlinge der gemeinsamen Kinder als Ersatzerben gelten sollen. Eine solche Regelung war nicht im Ansatz im Testament angedeutet (Andeutungstheorie), sodass auch über die Auslegungsregel nach § 2069 BGB im Rahmen mit dem Erbteilverzichtsvertrag, den die Kinder mit dem überlebenden Vater nach dem Tod der Mutter geschlossen hatten, nicht dazu führte, dass die Enkelkinder von der Wechselbezüglichkeit mit umfasst waren.

Daneben führte das Oberlandesgericht Köln in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Kumulationsverbot aus, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach weitere Abkömmlinge als Erben eingesetzt werden können, wenn die Auslegung zu diesem Ergebnis kommt, nicht dazu führen kann, dass § 2270 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommen kann. § 2270 Abs. 2 BGB enthält ebenfalls eine Auslegungsregel zur Erbenstellung von Verwandten des Erblassers.
Oberlandesgericht Köln, Az. 2 Wx 168/19 und Az. 2 Wx 172-175/19, Beschluss vom 01.07.2019, eingestellt am 01.09.2020