Für den Zeitpunkt ab Zustellung des Scheidungsantrages gilt der objektive Wohnwert
Vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es in einem Trennungsunterhaltsverfahren um die Fragestellung, ab wann der objektive Wohnwert in Ansatz zu bringen sei.

Das Oberlandesgericht Bremen kommt in Übereinstimmung mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zu dem Schluss, dass in der Trennungszeit ein angemessener Wohnwert zu berücksichtigen sei, was den Billigkeitsgründen entspricht. Mit Ablauf des Trennungsjahres ist dann aber nicht mehr der angemessene Wohnwert, sondern der objektive Wohnwert in Ansatz zu bringen. Hierbei handelt es sich um den vollen Mietwert.

Das Oberlandesgericht führt weiter aus, dass der volle Mietwert und damit der objektive Wohnwert dann in Ansatz zu bringen ist, wenn zu erwarten ist, dass einer der Beteiligten an der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr festhält. Dies ist mit Stellung des Scheidungsantrages der Fall. Dies bedeutet letztendlich auch, dass ein vor Ablauf des Trennungsjahres gestellter Scheidungsantrag Einfluss auf den Wohnwert haben könnte.

In der Entscheidung weist das Oberlandesgericht Bremen auch darauf hin, dass von dem Wohnwert ein Erwerbstätigenbonus nicht abzuziehen sei. Bei dem Erwerbstätigenbonus handelt es sich um eine Reduktion von 1/10 des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens, da der Erwerbstätige durch seine Erwerbstätigkeit belohnt werden soll.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 28/21, eingestellt am 01.12.2022