Nachlasspflegschaftsanordnung zur Kündigung eines Mietverhältnisses
Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge treten die Erben in alle Verträge des Erblassers ein. Dies gilt auch für Mietverträge. Stirbt also der Mieter, so treten die Erben grundsätzlich in das Mietverhältnis ein. Ist dem Vermieter jedoch nicht bekannt, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat, so kann er zunächst entsprechende Ermittlungen anstellen. Wenn diese nicht erfolgsversprechend sind oder wenn sich herausstellt, dass die Erben unbekannt sind, so hat er die Möglichkeit die Anordnung einer Nachlasspflegschaft über den Nachlass zu beantragen. Im Rahmen der Nachlasspflegschaft kann er dann gegenüber dem vom Gericht zu bestellenden Nachlasspfleger die Kündigung aussprechen. Da der Vermieter die Kündigung gegenüber allen Erben aussprechen muss, die automatisch in das Mietverhältnis eintreten, ist dieser Schritt auch dann erforderlich und sinnvoll, wenn beispielsweise nur ein Teil der Erben, aber nicht alle Erben bekannt sind.

Die Bestellung des Nachlasspflegers ist auch nicht auf die Fälle beschränkt, wenn der Gläubiger des Anspruchs, in diesem Fall der Vermieter, seinen Anspruch ggf. nur gerichtlich durchsetzen will. Die Nachlasspflegschaft gestattet es auch dem Gläubiger, dass er außergerichtliche Einigungsbemühungen erzielen kann, so dass auch für außergerichtliche Einigungsbemühungen aus einem Mietverhältnis heraus die Nachlasspflegschaft angeordnet werden kann.
OLG Brandenburg, Az.: 3 W 35/21, Beschluss vom 13.04.2021, eingestellt am 28.08.2021