Zur im Rahmen der fiktiven Zugewinnausgleichsforderungsberechnung steuerrechtlichen Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen
Nach § 5 ErbStG gelten Zugewinnausgleichsansprüche nicht als Erwerb von Todes wegen und sind deshalb erbschaftsteuerrechtlich freigestellt, § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG i.V.m. § 1371 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet im Einzelnen, dass unter den Voraussetzungen des § 5 ErbStG der überlebende Ehegatte bezüglich seiner Erbschaftssteuer einen Betrag steuerrechtlich unberücksichtigt lassen kann, der seinem fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch unterliegen würde.

Vor dem Bundesfinanzhof machte der überlebende Ehegatte im Rahmen seiner Erbschaftssteuererklärung einen weiteren Anspruch der Ehefrau geltend, nämlich den eines Pflichtteilsanspruchs, den diese nach dem Tod ihrer Mutter hatte. Dieser Pflichtteilsanspruch ist allerdings von der verstorbenen Ehefrau nicht geltend gemacht worden und war zum Zeitpunkt der Bemessung durch den überlebenden Ehegatten verjährt.

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Entscheidung aus, dass es für die fiktive Zugewinnausgleichsberechnung nach § 1371 Abs. BGB darauf ankommt, dass im Anfangsvermögen ein Anspruch entstanden sein muss. Der Pflichtteilsanspruch ist als Forderung mit dem Tod der Mutter der vorverstorbenen Ehefrau entstanden und dieser ist deshalb dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Aus diesem Grund war der Pflichtteilsanspruch in das Anfangsvermögen der Ehefrau im Rahmen der fiktiven Zugewinnausgleichsberechnung miteinzubeziehen. Da der Pflichtteilsanspruch unstreitig jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung der Erbschaftssteuererklärung verjährt war, ist dieser im Endvermögen der Ehefrau nicht zu berücksichtigen.
BFH, Az.: II R 42/18, Urteil vom 22.07.2020, eingestellt am 01.06.2021