Zur Aussetzung der Versorgungsausgleichskürzung wegen Unterhaltsleistungen
Im Rahmen der Ehescheidung kann der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsleistungen vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten verlangen, wenn ein solcher Antrag auf nachehelichen Unterhalt beim Gericht gestellt wird. Ergeht eine Unterhaltsvereinbarung durch notarielle Vereinbarung der Beteiligten oder durch gerichtlich titulierten Beschluss, dann besteht die Unterhaltspflicht des einen Ehegatten auf Leistung des Unterhalts gegenüber dem anderen Ehegatten.

Gleichzeitig wird im Rahmen der Ehescheidung der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten durchgeführt, wenn dieser nicht durch Erklärung gegenüber dem Gericht oder durch notarielle Vereinbarung ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird.

Es kann der Fall eintreten, wonach ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten unterhaltspflichtig ist und gleichzeitig während der Unterhaltspflicht in die Regelaltersrente eintritt und im Rahmen des Versorgungsausgleichs dann eine Rentenkürzung erfährt.

Diesem Umstand trägt § 33 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Rechnung, damit es nicht zu einer Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen kommt, der zum einen Unterhaltsleistungen zu tragen hat und zum anderen eine Kürzung seiner Altersrente erfährt.

Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Beschluss festgestellt, dass der tatsächlich gezahlte Unterhalt zu einer Doppelbelastung des Unterhaltspflichtigen führt und aufgrund dessen gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG die laufende Versorgung in der Höhe nicht gekürzt werden kann, da ansonsten eine Doppelbelastung vom Pflichtigen entstehen würde.

Eine Kürzung kommt dann erst zum Zeitpunkt des Endes der Unterhaltspflicht zum Tragen.
Vgl. OLG Bremen, Az.: 5 UF 119/22, Beschluss vom 22.02.2023, eingestellt am 15.04.2024