Nachlasspflegervergütung
Wenn ein Erblasser verstirbt, ohne dass ein Testament hinterlassen wurde und ohne dass man weiß, wer die gesetzlichen Erben sind, dann wird für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt. Der Grund liegt im Wesentlichen darin, dass kein Nachlass herrenlos ist, sondern im Zeitpunkt des Todes im Rahmen der Universalsukzession auf die Erben übergeht, selbst wenn die Erben nicht wissen, dass ihnen eine Erbschaft zuteilwurde. Bis zur Ermittlung der Erben verwaltet dann der Nachlasspfleger den Nachlass.

Da auch dem Nachlasspfleger eine Vergütung zusteht, stellt sich die Frage, wie hoch diese bemessen wird. In der gerichtlichen Praxis hat sich für die Nachlasspflegervergütung herausgebildet, dass für die der Pflegschaft unterliegenden Geschäfte die Fachkenntnisse des bestellten Nachlasspflegers sowie der Umfang der Tätigkeit und die Schwierigkeiten der Pflegschaftsgeschäfte nach Zeitaufwand und Stundensatz abzurechnen sind. Eine Vergütung der Nachlasspflegschaft für den Nachlasspfleger anhand des Nachlasswertes für seine Tätigkeiten nach der Berliner Vergütungstabelle besteht nicht und ist unzulässig.

Eine Nachlasspflegervergütung fällt nur für den Zeitraum der Nachlasspflegschaft bis zu der Aufhebung der Nachlasspflegschaft für den Nachlasspfleger an.

Ist der Nachlass mittellos, so kann der Nachlasspfleger Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse festsetzen.
Hat es der Nachlasspfleger versäumt, seine Ansprüche gegen den Nachlass zu richten, so muss er, wenn dann die Erben feststehen, den Anspruch den Erben gegenüber zivilgerichtlich geltend machen.Kammergericht, Az.: 19 W 1168/20, Beschluss vom 03.05.2021, eingestellt am 15.07.2022