Minderjährigenadoption und Aufklärungspflicht
Das deutsche Recht kennt die Adoption Minderjähriger und Volljähriger. Im Rahmen der Minderjährigenadoption ist auch das minderjährige Kind anzuhören und es bedarf der rechtlichen Aufklärung des Kindes, was Gegenstand des Adoptionsverfahrens ist und weshalb die Adoption vorgenommen werden kann. Erst durch die vorherige Aufklärung eines minderjährigen Kindes, was seine tatsächliche leibliche Abstammung angeht, ist Voraussetzung für die gerichtliche Anhörung.
Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf in einem Verfahren aus dem Jahr 2022 beschlossen. Das Gericht stellt darüber hinaus fest, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts sei oder einer Stelle, die mit einem Adoptionsvermittlungsverfahren betraut ist, sondern es ist Aufgabe der mit der Personensorge berechtigten Adoptiveltern, dass sie das minderjährige Kind darüber aufklären, worum es in dem gerichtlichen Verfahren geht. Findet eine solche Aufklärung nicht statt, dann ist das Kind nicht in der Lage, seinen Willen über das Adoptionsverfahren aufgrund von allen Tatsachen zu äußern und eine Adoption ohne den Willen des Kindes, dass es von den Adoptiveltern als Kind angenommen werden möchte, kann dann nicht erfolgen. Eine Anhörung durch das Gericht, die möglicherweise dem Kind den tatsächlichen Gegenstand des Verfahrens nicht erläutert und deshalb eher verschleiert, ist nicht dienlich für die gebotene und auch erforderliche angemessene Beteiligung eines Kindes in einem Adoptionsverfahren.
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Az.: 415 C F15/19, Beschluss vom 28.11.2022, eingestellt am 15.08.2023