Übertragung elterlicher Sorge in einstweiligen Anordnungsverfahren
Vor dem Familiengericht kann in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (EA-Verfahren) ein Elternteil beantragen, dass die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge auf ihn übertragen werden, wenn ein dringendes Regelungsbedürfnis besteht, dies dem Kindeswohl dient und die Übertragung auf den beantragenden Elternteil insbesondere dem Kindeswohl dient.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen ist ein Kindesvater gegen eine solche EA-Entscheidung vorgegangen, in der das Amtsgericht Bremen dem mitsorgeberechtigten Vater die elterliche Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren entzogen hatte, da es Streit um den Lebensmittelpunkt der Kinder ging. Hiergegen legte der Kindesvater Beschwerde ein und erklärte ausdrücklich, dass er mit dem Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Kindesmutter einverstanden war.

Das Oberlandesgericht Bremen hob daraufhin die einstweilige Anordnungsentscheidung des Amtsgerichts Bremen auf und stellte die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern wieder her. Es begründet dies damit, dass ersichtliche Gründe nicht vorgetragen wurden, die gegen die Ernsthaftigkeit der Akzeptanz des Vaters an der Feststellung des Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Kindesmutter sprechen würden. Aus diesem Grund war die elterliche Sorge wiederherzustellen.

Das Oberlandesgericht stellte auch fest, dass die Kindesmutter im Zweifel ein Hauptsacheverfahren in der Angelegenheit vor dem Amtsgericht Bremen führen könnte. Ob dies dann jedoch zu einem anderen Ergebnis führen würde, ist fraglich.

Praxistipp:Die Entscheidung macht deutlich, dass die Akzeptanz eines Elternteils hinsichtlich des Lebensmittelpunkts der gemeinsamen Kinder eine Entziehung der elterlichen Sorgen nicht rechtfertigt.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 32/21, Beschluss um 29.09.2021, eingestellt am 15.01.2022