Der Erziehungsbeitrag nach § 39 SGB VIII stellt Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe dar
In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, wie der Erziehungsbeitrag, den Pflegeeltern nach § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII erhalten können im Rahmen der Verfahrens- und Prozesskostenhilfe zu bewerten ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem Erziehungsbeitrag um Einkommen der Pflegeeltern, das für die Ermittlung des einsetzbaren Einkommens im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen ist. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Erziehungsbeitrag der den Pflegeeltern für die Pflege des Pflegekindes zufließt, als Einkommen nach § 115 Absatz 1 ZPO zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass der Erziehungsbeitrag gegenüber den Personensorgeberechtigten keinen über die vertragliche Pflegeverpflichtung hinausgehenden Zweck beinhaltet und deshalb auch keine Sozialleistung an den Personensorgeberechtigten darstellt. Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Erziehungsbeitrag gegenüber den Pflegeeltern ein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen und Erziehungsleistungen darstellt und den Pflegeeltern zur freien Verfügung steht. Da daraus folgt, dass der Erziehungsbeitrag ein Geldbetrag ist und keine abhängige Sozialleistung darstellt, führt dies dazu, dass der Erziehungsbeitrag als Entgelt zu qualifizieren ist und eine Einkommensposition der Pflegeeltern darstellt, die bei der Verfahrens- und Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen ist.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 191/19, Beschluss vom 9. Dezember 2020, eingestellt am 28.02.2021