Sorgerechtsentziehung und Übertragung auf den anderen Elternteil
Nach § 1626 a BGB steht die elterliche Sorge den nicht miteinander verheirateten Kindeseltern gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, heiraten oder das Familiengericht auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge beiden überträgt. In den anderen Fällen steht die elterliche Sorge sonst der Kindesmutter allein zu.

Es gibt nach dem Gesetz noch Regelungen, was geschieht, wenn ein Elternteil verstirbt. Hier trifft
§ 1680 BGB die Regelung, dass beim Versterben eines Elternteils die elterliche Sorge dem anderen längerlebenden Elternteil alleine zusteht. Ebenso werden Regelungen getroffen, was geschieht, wenn die elterliche Sorge zunächst nicht beiden Elternteilen zustand. In dem Fall kann die elterliche Sorge bei der Entziehung der Sorgeberechtigung des bisher Alleinsorgeberechtigten auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. In einer solchen Konstellation hat eine negative Kindeswohlprüfung zu geschehen und das Gesetz geht davon aus, dass die Übertragung in diesem Fall prinzipiell dem Kindeswohl am Besten entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, sind bei Gericht entsprechende Gründe vorzutragen.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es genau um diese Fragestellung, da der zunächst alleinsorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht entzogen wurde. Der Kindesvater hatte zudem zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten zu dem fremdplatzierten Kind, das zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt war, bisher keine stabile elterliche Beziehung aufgebaut und versuchte im Wege des begleiteten Umgangs eine Beziehung zu dem Kind zu erzielen. Das Oberlandesgericht Bremen sah in dieser Situation die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater als dem Kindeswohl widersprechend an. Das Kind wäre in diesem Fall aus der Fremdplatzierung wieder herauszunehmen gewesen und die Sorge wäre dem Vater zu übertragen, der bisher keinen oder einen nur deutlich eingeschränkten Kontakt zu dem Kind hatte und dessen Erziehungsfähigkeit auch als eingeschränkt beschrieben wurde.
In diesem Fall wurde dem Vater somit nach § 1680 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1626 a BGB gerade nicht die elterliche Sorge übertragen.
OLG Bremen, Az. 5 UF 66/20, Beschluss vom 08.12.2020, eingestellt am 15.12.2021