Keine Notwendigkeit der Teilnahme des Pflichtteilsberechtigten bei der Abfassung des notariellen Nachlassverzeichnisses
Vor dem Landgericht Trier ging es in einem Verfahren um die Fragestellung, ob der Notar, der mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnis im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchsbegehrens beauftragt wurde, verlangen kann, dass der den Pflichtteil begehrende Pflichtteilsberechtigte bei der Abfassung des notariellen Nachlassverzeichnisses anwesend ist.

Wird ein Abkömmling oder der Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er als Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil vom Erben fordern. Um einen sicheren Nachweis des Umfangs des Nachlasses zu erhalten, kann er die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Im vorliegenden Verfahren war der mit der Abfassung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar der Meinung, dass er das Verzeichnis nur in Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten verfassen kann. Grundsätzlich hat der Pflichtteilsberechtigte gesetzlich das Recht, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein. Im vorliegenden Fall wollte der Pflichtteilsberechtigte hiervon jedoch keinen Gebrauch machen. Der Notar verweigerte deshalb die Erstelung des Nachlassverzeichnisses. In dem gerichtlichen Verfahren weißt das Landgericht Trier darauf hin, dass ein Notar die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB nicht davon abhängig machen kann, dass der Pflichtteilsberechtigte bei der Abfassung anwesend ist. Etwaige Zweifel, die aus dem Nachlassverzeichnis herrühren können, berechtigen den Notar nicht, die Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten zu verlangen.
LG Trier, Aktenzeichen 11 T 1/19, Beschluss vom 22.01.2020, eingestellt am 31.12. 2020