Europäisches Nachlasszeugnis und Grundstückszuweisung
In erbrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug, bei denen entweder der Erblasser im europäischen Ausland verstorben ist oder sich Vermögen im europäischen Ausland befindet gilt im Rahmen der Europäischen Union für den Erbfall als Nachweis der Erbschaft das Europäische Nachlasszeugnis. Dies ist der unionsrechtlich anerkannte Nachweis der Erbenstellung oder das sich aus dem Nachlass dingliche Ansprüche ableiten lassen können.

Das Kammergericht hatte in einem Verfahren darüber zu entscheiden, ob das Europäische Nachlasszeugnis hinsichtlich der Eintragung von Rechten an einem Grundstück, die im Anhang A, Ziffer 9 des Europäischen Nachlasszeugnisses eingetragen waren, ausreichend ist, um die Eintragung ins Grundbuch in Deutschland vorzunehmen. Dem Fall lag zugrunde, dass die Erbin in Italien verstorben war. Wenn jemand im europäischen Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann findet auf den Nachlass das jeweilige mitgliedstaatliche Recht Anwendung. Etwas anderes kommt nur zum Tragen, wenn ein Testament vorliegt, das eine andere Rechtswahl als die des Landes, in dem derjenige verstorben ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, enthält.

Das Kammergericht kommt in seiner Entscheidung zu der Feststellung, dass Artikel 69 der Europäischer Erbrechtsverordnung (VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) ergibt, dass die im europäischen Nachlasszeugnis festgestellten Sachverhalte als richtig dargestellt gelten. Ist also in dem Fall nach italienischem Recht ein Vermächtnisanspruch zur Eintragung eines Grundstücks im Europäischen Nachlasszeugnis eingetragen, dann hat das Grundbuchamt die Eintragung vorzunehmen.
Kammergericht, Az.: 1 W 348/22, Beschluss vom 22.09.2022, eingestellt am 01.10.2023