Deutsche Erbschaftsteuer bei einem Erbfall nach italienischem Recht
Lebt der Erbe in der Bundesrepublik Deutschland und hat hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt, dann ist er mit den Anfall der Erbschaft grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig in Deutschland. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass man nach italienischem Recht erst die Annahme der Erbschaft erklären muss. Der Grund dafür ist in dem deutschen Erbschaftsteuerrecht gegeben. Danach tritt die Erbschaftsteuer nach § ErbStG mit dem Erwerb von Todes wegen ein. Nach § 1922 BGB ist der Erbfall dadurch gekennzeichnet, dass mit dem Tode des Erblassers das Vermögen des Erblassers direkt als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Anders als im italienischen Recht bedarf es keiner Annahmeerklärung, nach deutschem Recht besteht lediglich die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Auf die Erbschaftsteuer und die damit verbundene unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 ErbStG findet das sogenannte Inländerprinzip Anwendung. Als Inländer gilt nach dem Erbschaftsteuerrecht derjenige, der in Deutschland als natürliche Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es bei einer Erbin, die italienische Staatsangehörige ist und zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, genau um die Fragestellung, ob für die in Italien angefallene Erbschaft in Deutschland Erbschaftsteuer zu zahlen war. Der Bundesfinanzhof setzt sich in der Entscheidung ebenfalls mit dem italienischen Recht auseinander und kommt zu dem Schluss, dass auch mit der Annahmeerklärung nach italienischem Recht die Annahme ex tunc erfolgt, also rückwirkend auf den Erbfall, so dass hier keine unterschiedliche Rechtsauffassung vertreten werden kann, weshalb die italienische Staatsangehörige in Deutschland für die in Italien angefallene Erbschaft in Deutschland steuerpflichtig war.
Bundesfinanzhof, Az.: 2 R 39/19, Urteil vom 17.11.2021, eingestellt am 30.09.2022