Zur Umdeutung eines Erbvertrags, der nach dem Erbstatut der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen wurde
Das Recht der ehemaligen DDR kannte nicht den Erbvertrag, so wie ihn das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit vor der Wiedervereinigung und danach kennt.

Vor dem Oberlandesgericht Naumburg ging es in einem Verfahren um die Fragestellung der Einziehung eines Erbscheins aus dem Jahre 1994, da im Jahr 2020 ein notarieller Erbvertrag beim Nachlassgericht Halle eingereicht wurde, wonach der Erblasser, der seinen ständigen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatte, kurz vor der Wiedervereinigung notariell einen Erbvertrag mit seiner Ehefrau geschlossen hatte. Dieser war von einem Notar aus den alten Bundesländern kurz vor der Wiedervereinigung im August 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR beurkundet worden.

Da dieser Erbvertrag gegen das Recht der ehemaligen DDR verstieß, da dieses Recht keine Erbverträge kannte, so war er nach § 372 ZGB-DDR auszulegen, was der tatsächliche Erblasserwille gewesen sei.

Im Rahmen der Auslegung kommt das OLG Naumburg zu dem Schluss, dass der Erbvertrag in ein wirksames gemeinschaftliches Ehegattentestament umzudeuten war, weshalb der Erbschein aus dem Jahr 1994 einzuziehen war und ein neuer Erbschein im Jahr 2022 zu erstellen war.
OLG Naumburg, Az.: 2 Wx 15/21, Beschluss vom 03.02.2022, eingestellt am 01.03.2023