Zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Großmutter
Die elterliche Sorge obliegt den gemeinsamen Eltern eines Kindes, wenn das Kind in die Ehe hineingeboren wurde oder bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn die elterliche Sorge im Rahmen der Zustimmungserklärung der Mutter auf den Vater übergegangen ist oder dies gerichtlich festgestellt wurde.

Die elterliche Sorge kann einem Elternteil aber auch entzogen werden, wenn es aus Gesichtspunkten des Kindeswohls erforderlich ist. Die Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge erfolgt dann durch das zuständige Amtsgericht.

Vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es in einer Entscheidung um die Frage, ob beiden Eltern die elterliche Sorge zu entziehen sei und/oder ob die elterliche Sorge auf einen Dritten, in diesem Fall die Großmutter, zu übertragen sei. Im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens stellte sich heraus, dass aufgrund der Sachverständigenermittlungen die Kindesmutter ungeeignet sei, die elterliche für das Kind fortzuführen und die Sachverständige kam zunächst zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge allein bei dem Kindesvater bleibt. Aufgrund von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kindesvater stellte sich jedoch die Frage, ob der Kindesvater noch geeignet sei, die elterliche Sorge auszuüben. Das Kind wurde bei den Großeltern fremdplatziert und die Frage war, ob die Großeltern die elterliche Sorge ausüben können.

Das Oberlandesgericht Bremen stützt sich in seinem Beschluss auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2018, S. 196 ff.), worauf die elterliche Sorge dann nicht zu entziehen ist, wenn der Elternteil, der für das Kind erziehungsberechtigt ist, die Fremdplatzierung mitträgt und unterstützt und die in dem Zusammenhang notwendigen Handlungen vornimmt oder zumindest vorzunehmen bereit ist. Der Kindesvater war mit der Fremdplatzierung des Kindes bei den Großeltern einverstanden, weshalb ihm die elterliche Sorge nicht entzogen wurde und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt daraufhin bei den Großeltern hatte.
OLG Bremen, Az. 4 UF 37/21, eingestellt am 14.10.2022