Berücksichtigungsfähigkeit von Pflegeleistungen unter Abkömmlingen im Erbrecht
Das Gesetz trifft unterschiedliche Ausgleichsansprüche unter Abkömmlingen, das heißt unter den Kindern des Erblassers, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt und durch den Erblasser gerade kein Testament errichtet wurde. Zu solchen Ausgleichsansprüchen können auch durch einen Abkömmling erbrachte Pflegeleistungen gehören, § 2057a BGB, sofern diese unentgeltlich vom Abkömmling erbracht wurden und dazu beigetragen haben, dass das Vermögen des Erblassers gewahrt oder vermehrt wurde.

Liegen testamentarische Verfügungen vor und wurde beispielsweise ein Abkömmling in der Erbfolge nicht berücksichtigt, so ist dieser pflichtteilsberechtigt. Im Rahmen des Pflichtteilsrechts finden solche Pflegeleistungsansprüche über § 2316 BGB ebenfalls Berücksichtigung. Der Pflichtteilsanspruch wird dann auch in den Erbteil gesetzt, der die Pflegeleistungen berücksichtigen würde. Es kann also im Rahmen der Ausgleichspflicht unter den Abkömmlingen zu einer Reduktion des Pflichtteilsanspruchs führen. Es kann aber auch dazu kommen, dass ein Pflichtteilsanspruch erhöht werden würde, wenn der Pflegeleistende gerade enterbt worden wäre.

In einer aktuellen Entscheidung führt der BGH aus, dass der Erblasser auch in seinem Testament vorsehen kann, dass ein Ausgleich gerade nicht stattfinden soll oder aber ein Ausgleich beispielweise dadurch Berücksichtigung findet, dass er gesondert testiert und einem Erben einen höheren Erbanteil zuspricht, als Kompensation für die Pflegeleistung. In der aktuellen Entscheidung wurde dies beispielweise darin gesehen, dass der Pflegeleistende als Alleinerbe eingesetzt wurde und die übrigen Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Diesen blieb dann nur der Pflichtteilsanspruch gegen den Alleinerben. Der Alleinerbe konnte seine Pflegeleistung nicht weiter in Anrechnung bringen, da ihm durch die Alleinerbenstellung bereits ein höherer Erbteil zugesprochen wurde, als es den Pflichtteilsberechtigten auch ohne Berücksichtigung des Ausgleichs blieb.
BGH, Az.: IV ZR 269/20, Beschluss vom 24.03.2021, eingestellt am 30.09.2021