Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte beim Umzug des Kindes in die Schweiz
Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einer aktuellen Beschwerde darüber zu entscheiden, ob es in einem Verfahren international zuständig ist.

Indem vor dem Amtsgericht Bremen geführten einstweiligen Anordnungsverfahren wollte der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf sich übertragen lassen. Während des Verfahrens war die Kindesmutter mit den Kindern in die Schweiz verzogen. Hiergegen wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Das Oberlandesgericht Bremen kommt in seinem Beschluss zu der Annahme, dass es international nicht zuständig sei. Dies basiert zum einen darauf, dass die sogenannte Brüssel IIa Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000) keine Anwendung findet und sich die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach Paragraph 7 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit dem Haager Kindschaftsübereinkommen (KSÜ) richtet.

Richtig ist, dass die Brüssel IIa Verordnung keine Anwendung findet, da die Schweiz kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Gericht führt weiter aus, dass für die Zuständigkeit des Gerichts die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder maßgeblich ist. Der gewöhnliche Aufenthalt ist die Basis des Daseinsmittelpunkts und bezieht sich auf soziale Kontakte und soziale Integration des Kindes am Aufenthaltsort. Als Faustformel gilt hier eine sechsmonatige Aufenthaltsdauer. Das Oberlandesgericht Bremen führt weiterhin aus, dass unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein gewöhnlicher Aufenthalt bereits innerhalb von Tagen begründet werden kann und dass die sechs Monate lediglich als Faustformel gelten und es auf die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Dies ist zwar die korrekte Wiedergabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, das Oberlandesgericht Bremen verkennt dabei allerdings, dass es für die Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem KSÜ nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ankommt, sondern auf die Auslegung nach internationalen Vereinbarungen. Dies wird allerdings am Ergebnis wenig ändern, sodass das Ergebnis des Oberlandesgerichts Bremen zutreffend ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach einer gewissen Dauer in der Schweiz begründet wurde. Im Ergebnis wurde der Beschwerde des Kindesvaters nicht stattgegeben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen.
OLG Bremen, Aktenzeichen 5 UF 110/19, Beschluss vom 06.01.2020, eingestellt am 30.11.2020