Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsvermittlungsverfahren
Nach § 165 FamFG haben Eltern eines Kindes die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht ein Vermittlungsverfahren in der Umgangsangelegenheit zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass es bereits in der Umgangsangelegenheit eine gerichtliche Entscheidung gegeben hat oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich vorliegt, der den Umgang mit einem gemeinsamen Kind betrifft und dieser Umgang durch einen Elternteil entweder erschwert oder vereitelt wird.

Das Oberlandesgericht Hamm nahm in einem aktuellen Verfahren dazu Stellung, wann einer der beteiligten Eltern beantragen kann, dass ein Rechtsanwalt dem Verfahren beigeordnet wird. Grundsätzlich ist in einem Vermittlungsverfahren wegen Umgangsvereitelung vor Gericht die Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich, da bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich getroffener Vergleich vorliegt und es keiner besonderen juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse für das Umgangsverfahren bedarf. In einer vorherigen Entscheidung hat allerdings das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen entschieden, dass bei konkreten Einzelfallumständen es auch ausnahmsweise geboten sein kann, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Entscheidend hierfür ist, ob ein Rechtsuchender in der Situation des Rechtsuchenden, der in dem Verfahren die Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wünscht, auch ohne die Notwendigkeit der Verfahrenskostenhilfe einen Anwalt hinzugezogen hätte.

Das Oberlandesgericht Hamm führt aus, dass aufgrund des überdurchschnittlich konfliktgeprägten Verhältnisses der Kindeseltern in dem Umgangsverfahren auch aufgrund erhobener Vorwürfe der Kindeswohlgefährdung ein Rechtsuchender, der der Verfahrenskostenhilfe nicht bedürfe, sich einen Rechtsanwalt zu Hilfe genommen hätte. Aufgrund dieser Situation war der beantragenden Kindesmutter im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt im Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG beizuordnen.
OLG Hamm, Az. 2 WF 39/20, Beschluss vom 28.04.2020, eingestellt am 14.08.2020