Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts
Es gibt im Familienrecht unterschiedliche Formen des Ehegattenunterhalts, den ein Ehegatte beanspruchen kann. Der Altersvorsorgeunterhalt kann aufgrund von Alter oder Erwerbsunfähigkeit beansprucht werden. Gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ist der Versorgungsunterhalt zweckgebunden und ist ein Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Unterhaltsberechtigte für eine entsprechende Altersversicherung zu verwenden hat. Sofern der Unterhaltsberechtigte den Vorsorgeunterhalt zweckwidrig verwendet, sind geleistete Beträge später so zu behandeln, als hätten sie zu einer entsprechenden Altersversicherung geführt. Wenn der Vorsorgeunterhalt vom Unterhaltsberechtigten geltend gemacht wird, ist es nicht erforderlich, dass er konkrete Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Altersvorsorge macht. Nach Treu und Glauben gilt dies jedoch nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte den als Vorsorgeunterhalt erhaltenen Betrag in der Vergangenheit zweckwidrig verwendet hat. Es besteht der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte der Aufforderung des Unterhaltspflichtigen über Auskunft bezüglich der Verwendung des Unterhalts keine Auskunft erteilt. Denn bei fehlender Auskunft sind begründete Zweifel gegeben, dass die gezahlten Beträge nicht bestimmungsgemäß für eine Altersvorsorge verwendet wurden. Daher steht der Forderung eines künftigen Altersvorsorgeunterhalts dann der Einwand des § 242 BGB entgegen.
BGH, Beschluss vom 13.11.2019; Az.: XII ZB 3/19, NJW 2020, 238 RdNr. 41 = FamRZ 2020, 171 = FF 2020, 115, eingestellt am 31.10.2020