Zur Frage der anteiligen Kostenerstattung eines Erben für die Erteilung eines Erbscheins
Der Bundesgerichtshof hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob die Kosten, die einem Erben in Rechnung gestellt werden, da dieser einen Erbschein für die Erbengemeinschaft beantragt hat, Nachlasserbenschulden sind. Des Weiteren ging der Bundesgerichtshof der Frage nach, ob hier eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben ist, die wiederum einen Kostenerstattungsanspruch gegen die übrigen Erben nach sich ziehen würde.

In der Urteilsbegründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Beantragung eines Erbscheins durch einen Erben als Geschäftsführung ohne Auftrag zu werten und dem grundsätzlich ein Fremdgeschäftsführungswille zu entnehmen ist. Der Bundesgerichtshof führt auch aus, dass die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag auch neben § 2038 BGB, der die Verwaltung der Erbengemeinschaft regelt, auch nicht gesperrt wird. Auch im Rahmen der Notverwaltung kann ein Erbe Maßnahmen zu Gunsten der Erbengemeinschaft treffen, die die gesamte Erbengemeinschaft verpflichten. Der Anspruch nach § 2038 BGB steht neben dem Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere wenn es sich dabei um Handlungen handelt, die nicht die Erbengemeinschaft insgesamt betreffen. Der Bundesgerichtshof führt aber aus, dass in der Beantragung eines Erbscheins gegen den ausdrücklichen Willen der anderen Erben keine Geschäftsführung ohne Auftrag zu sehen ist, die einen Bereicherungsanspruch der Gegenseite begründet, da die übrigen Miterben, die keinen Erbscheinsantrag gestellt haben, nicht Kostenschuldner nach § 22 GNotKG sind. Aus diesem Grund besteht keine ungerechtfertigte Bereicherung. Darüber hinaus gab der Bundesgerichtshof zu bedenken, dass eine Grundbuchberichtigung, für die der Erbschein beantragt wurde, nicht notwendig war, da noch kein Zwangsberichtigungsverfahren durch das Grundbuchamt eingeleitet worden ist. Aus diesem Grund kann derjenige, der gegen den Willen der Erbengemeinschaft einen Erbschein beantragt, um das Grundbuch zu berichtigen, in einem solchen Fall keine Kostentragungspflicht der übrigen Erben verlangen.
BGH, Az. IV ZR 69/20, Urteil vom 07.10.2020, eingestellt am 15.05.2021