Volljährigenunterhalt: Auskunftsverpflichtung des volljährigen Kindes
Die Auskunftspflicht des volljährigen Kindes beruht auf § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Auskunftspflicht erfasst nicht nur eigene Einkünfte und Vermögen des Kindes selbst, sondern auch Einkünfte und Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt. Die Auskunft erstreckt sich auch auf einen Familienunterhaltsanspruch dieses Elternteils gegenüber seinem Ehegatten. Für die Darlegung und Berechnungen sind aus diesem Grund die beeinflussenden Einkünfte des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Elternteils mitzuteilen. Es besteht jedoch kein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, somit im Verhältnis des unterhaltspflichtigen Elternteils und des Ehegatten des anderen haftenden Elternteils. Dabei kann lt. Entscheidung des Bundesgerichtshof offen bleiben, ob aufgrund der anteiligen Haftung beider Elternteile für den Unterhalt des volljährigen Kindes ein Elternteil gegen den anderen Elternteil einen aus § 242 BGB abgeleiteten direkten Auskunftsanspruch hat. Daher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Elternteil die Auskunftsverpflichtung direkt gegenüber dem volljährigen Kind in Bezug auf den Elternteil, bei dem das Kind lebt, geltend machen kann. Es muss darauf geachtet werden, dass für die Vorlage von Belegen im Zusammenhang mit der Auskunft zum Anspruch auf Familienunterhalt dies im Tenor ausdrücklich formuliert sein muss. Es ist nicht ausreichend, wenn sich nur die Belegvorlageverpflichtung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ergibt.
BGH, Beschluss vom 02.07.2014; XII ZB 210/13 FamRZ 2014, 1440; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.11.2019, 3 UF 96/10, FamRZ 2020, 494, eingestellt am 15.10.2020