Zu den Voraussetzungen der Entpflichtung eines Verfahrensbeistands im familiengerichtlichen Verfahren
Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel zur Entpflichtung eines Verfahrensbeistands betrifft den Fall, in dem eine Verfahrensbeiständin aufgrund gravierender Differenzen mit dem Kindesvater und einer von ihr erstatteten Strafanzeige gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Vaters entpflichtet wurde. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG, wonach die Bestellung eines Verfahrensbeistands aufgehoben werden kann, wenn dessen Fortführung die Interessen des Kindes gefährdet.
Zentral war die Abwägung zwischen der eigenständigen Rolle des Verfahrensbeistands als Interessenvertreter des Kindes und der Notwendigkeit, eine sachgerechte Wahrnehmung der Kindesinteressen zu gewährleisten. Das Gericht betonte, dass eine Entpflichtung nur in Ausnahmefällen erfolgen darf, etwa bei groben Pflichtverstößen, unzuverlässigem Handeln oder unüberbrückbaren Konflikten, die eine kindeswohlorientierte Zusammenarbeit mit den Eltern unmöglich machen. Im konkreten Fall führten die Differenzen zwischen der Beiständin und dem Vater sowie die Strafanzeige gegen dessen Bevollmächtigten dazu, dass das Gericht eine objektiv neutrale Interessenvertretung nicht mehr für möglich hielt.
Obwohl die Strafanzeige sich nicht direkt gegen den Vater, sondern gegen dessen Bevollmächtigten richtete, sah das Gericht die Vertrauensbasis zwischen den Beteiligten als nachhaltig gestört an. Dies begründete die Gefährdung der Kindesinteressen, da eine konstruktive Mitwirkung am Verfahren nicht mehr gewährleistet war. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass die Entscheidung keine Bewertung der fachlichen Eignung der Beiständin enthielt, sondern ausschließlich auf den konkreten Konflikt zurückging.
Der Beschluss unterstreicht die hohen Hürden für eine Entpflichtung und betont, dass solche Maßnahmen nur bei objektiv nachweisbarer Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt sind. Gleichzeitig wurde eine neue Verfahrensbeiständin bestellt, um die Interessen der Kinder weiterhin sicherzustellen.
AG Kiel, Az.: 57 F 12/20, Beschluss vom 11.01.2022, eingestellt am 01.05.2025