Wertung des Kinderzuschlags als Einkommen des Kindes
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) als Einkommen des Kindes zu werten ist. In der Entscheidung ging es darum, dass im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern des Beklagten das Land in Vorleistungspflicht für die Unterhaltsleistung getreten ist. Neben dem Kindergeld nach § 6 BKGG erhielten die Kinder des Anspruchsgegners auch einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Ob man Anspruch auf den Kinderzuschlag für unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die mit einem im Haushalt leben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhält, richtet sich nach den Vorschriften des BKGG.

Kindergeld wird im Rahmen der unterhaltlichen Berechnung anteilig jedem Elternteil zugerechnet. Das heißt für den barunterhaltspflichten Elternteil, der nicht das Kindergeld erhält, wird das Kindergeld hälftig in Abzug gebracht. Dies allein stellt aber noch keine Wertung dafür dar, wie der Kinderzuschlag auszulegen ist. In seiner Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Hamm darauf ab, dass der Kinderzuschlag allein dem Zweck dienen soll, dass die Eltern aufgrund des Kindesbedarfs nicht sozialleistungsbedürftig werden. Die Zweckbestimmung des Kinderzuschlags ist es also, den Bedarf des Kindes zu decken. Aus diesem Grund sieht das Oberlandesgericht Hamm in dem Kinderzuschlag eine zweckgebundene Leistung und wertet diese deshalb als Einkünfte des Kindes. Eine Anwendung der §§ 1612 b BGB und 1612 c BGB kommt in Betracht.

OLG Hamm, Az.: 4 UF 21/19, Beschluss vom 04.07.2019, eingestellt am 15.11.2019