Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024
Auch zum 01.01.2024 wurde die Düsseldorfer Tabelle für die Einkommensstufen und die Zahlbeträge der entsprechenden Altersstufen eines minderjährigen Kindes bis zum Erreichen der Volljährigkeit und darüber hinaus angepasst. Ebenfalls einer Anpassung unterlagen die Selbstbehalte der erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen und der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind, das nicht im Haushalt der Eltern lebt.

Die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt regelmäßig zum Jahresanfang, um den veränderten Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.

In der Düsseldorfer Tabelle wurden beim Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, also des Elternteils, der den Unterhalt gegenüber dem Kind Geld zu leisten hat, die Gehaltsstufen jeweils um 200,00 € angehoben. Die erste Gehaltsstufe geht nun bis zu einem Nettogehalt von 2.100,00 €, die 15. Gehaltsstufe, und damit die höchste Gehaltsstufe, erreicht ein Nettoeinkommen von 11.200,00 €.

Diese Anpassung der Gehaltsstufen hat insgesamt zu einer Verschiebung der Zahlbeträge und Erhöhung der einzelnen Beträge bei den barunterhaltsberechtigten Kindern geführt.

Wichtig für den barunterhaltspflichtigen Elternteil ist, dass bei Nichterwerbstätigen der notwendige Selbstbehalt auf 1.200,00 € angehoben wurde, bei den erwerbstätigen Barunterhaltspflichtigen liegt er nunmehr bei 1.450,00 €. Liegt eine Barunterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind vor, das nicht im Haushalt der Eltern lebt, dann beträgt der Selbstbehalt 1.750,00 € im Monat.
Dr. jur. Christian Kasten, eingestellt am 01.03.2024