Antrag auf Testamentsvollstreckerentlassung durch einen Miterben
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts München hebt das Oberlandesgericht München seine ursprüngliche Rechtsauffassung auf, wonach ein Miterbe, dessen Erbteil nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt, wohl aber der Erbteil eines anderen Erben bei ungeteilter Erbengemeinschaft, keinen Antrag auf Testamentsvollstreckerentlassung stellen konnte.

Nach seiner neuen Rechtsauffassung führt das Oberlandesgericht München in dem aktuellen Beschluss aus und nimmt dort Bezug auf die herrschende Rechtsauffassung, dass Miterben, die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft sind, in der ein Erbe der Testamentsvollstreckung unterliegt, eigene Anträge auf Entlassung des Testamentsvollstreckers vor dem Nachlassgericht stellen dürfen. Dies wird damit begründet, dass die Testamentsvollstreckung bei ungeteiltem Nachlass eine schuldrechtliche Verbindlichkeit gegenüber allen Erben ist und damit auch diejenigen betrifft, die der Testamentsvollstreckung nicht unterliegen.

Das Oberlandesgericht München führt zu § 2227 BGB aus, dass der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entfernt werden kann, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Hierfür kommen grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers in Betracht oder aber auch dessen Unfähigkeit zur Geschäftsführung. Ein wesentlicher Grund der im Urteil genannt wurde war, dass der Testamentsvollstrecker das Erblasservermögen mit seinem eigenen Vermögen vermischt und keine getrennte Verwaltung vorgenommen hat. Da es im Testament für dieses Verhalten keinen Anhaltspunkt gab, der dies erlaubte, lag deswegen eine grobe Pflichtverletzung vor. Außerdem kam der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nicht nach, weshalb ein weiterer Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorlag.

Praxishinweise: Miterben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft haben das Recht, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen, selbst wenn ihr Erbteil nicht unmittelbar der Testamentsvollstreckung unterliegt.
OLG München, Aktenzeichen 31 Wx 455/19, vom 09.07.2020, eingestellt am 15.11.2020