Die Bedarfsbemessung für den Unterhalt beim Karrieresprung
Für die Bemessung des Trennungsunterhalts sind die Lebensverhältnisse maßgeblich, an denen die Ehegatten grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeinsam teilhaben. Fraglich ist, inwiefern Veränderungen der Einkommensverhältnisse nach Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung Einfluss auf die Unterhaltsbemessung haben. Grundsätzlich sollen Veränderungen außer Betracht bleiben, wenn sie nach einer Trennung eintreten und auf unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklungen beruhen, so im Falle des sogenannten Karrieresprungs. Vom Normalfall abweichend kann eine erhebliche Gehaltserhöhung angesehen werden, die über normalen Gehaltserhöhungen liegt. Zu prüfen seien auch immer gegenläufige Indizien, die zu einer abweichenden Einschätzung, nämlich zu einem Normalverlauf in der Entwicklung führen. Dabei sei entscheidend, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Trennung und Beförderung vorliege. Sofern zwischen Trennung und Beförderung nur ein Jahr liegt, läge es auf der Hand, dass die Beförderung des Ehemannes Folge seines jahrelangen erfolgreichen Einsatzes für seinen Arbeitgeber sei. Dieser Einsatz habe nur zu kleinen Teilen nach der Trennung und bald überwiegend schon während des Zusammenlebens der Eheleute stattgefunden und habe die Lebensverhältnisse daher maßgeblich geprägt. Die Grundlagen seien in der Zeit des Zusammenlebens gelegt worden und seien Folge der gemeinsam verantworteten ehelichen Aufgabenverteilung. Zudem gäbe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es nicht auch ohne die Trennung der Beteiligten zu der Beförderung gekommen sei. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2019 – 18 UF 68/18, BeckRS 2019, 34914 = FamRZ 2020, 93, eingestellt am 01.10.2020