Zur Abänderung eines paritätischen Wechselmodells
Umgang und Sorge sind elementare Bestandteile des Familienrechts in der Eltern-Kind-Beziehung. Während das Sorgerecht die Rechtszuständigkeit der Eltern in der Eltern-Kind-Beziehung darstellt, regelt das Umgangsrecht die Ausübung der tatsächlichen elterlichen Sorge. Nach der gesetzlichen Systematik sind gerichtliche Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren zwei selbständige Verfahren, die einzeln oder im Zusammenhang gerichtlich erhoben werden können, je nach streitgier Fragestellung der Eltern oder des Kindes.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einem aktuellen Verfahren um die Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell, das die Eltern im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vereinbart hatten und dessen Durchführung gerichtlich gebilligt wurde, in einem Sorgerechtsverfahren abändern konnten. Die Mutter, die am Wechselmodell nicht festhalten wollte, versuchte das Wechselmodell dahingehend abzuändern, dass sie im Sorgerechtsverfahren eine Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht bewirken wollte, um damit dann einen höheren Anteil der Tage mit dem Kind verbringen zu können. Der BGH lehnt in der Entscheidung, die im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeantrags dem Bundesgerichtshof vorgelegt wurde, das Vorgehen ab mit der Ausführung, dass umgangsrechtliche Regelungen nur in einem Umgangsverfahren wiederum geregelt und abgeändert werden können. Daraus folgt, dass umgangsrechtliche Regelungen nicht mit Hilfe eines Sorgerechtsverfahrens geändert werden können, so dass deshalb für umgangsrechtliche Regelungen das Umgangsverfahren das maßgebliche Verfahren darstellt.
BGH, Az.: XII ZA 12/21, Beschluss vom 19.01.2022, eingestellt am 15.04.2022