Vollstreckung von Kindesunterhaltstiteln, die zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes errichtet wurden, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
Gem. § 1601 BGB besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. In der Praxis ist häufig problematisch, wenn das minderjährige Kind volljährig wird und aus dem Unterhaltstitel vollstreckt werden soll. Für das minderjährige Kind macht der Obhutselternteil gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB den Unterhalt im Namen des Kindes geltend. Das minderjährige Kind kann auch ohne eine Umschreibung des Titels nach Eintritt der Volljährigkeit vollstrecken, denn es ist Beteiligter und Titelgläubiger. Wenn das volljährige Kind aus dem Unterhaltstitel vollstrecken möchte, muss der Titel zunächst umgeschrieben werden, um daraus vollstrecken zu können. Bis zum Zeitpunkt der Umschreibung des Titels auf das Kind, kann der Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft aus dem Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung grundsätzlich betreiben. Sofern die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entfallen sind, kann der Titelschuldner, gegen den vollstreckt wird, einen Vollstreckungsabwehrantrag gem. § 767 ZPO stellen. Damit kann der Wegfall der Vollstreckungsbefugnis gegenüber dem Elternteil, der die Zwangsvollstreckung betreibt, geltend gemacht werden. Der Vollstreckungsabwehrantrag gilt für die Vollstreckung wegen eines laufenden Unterhalts sowie für Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2019 – 9 UF 232/18, NJW-RR 2019, 1480=FamRZ 2020, 125, eingestellt am 15.09.2020