Widerruf einer Schenkung
Werden Gegenstände verschenkt, so kann der Schenker gegenüber dem Beschenkten die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder eines nahen Angehörigen aufgrund einer schweren Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht hat, vgl. § 530 BGB. Der Widerruf erfolgt dann durch Abgabe einer Widerrufserklärung gegenüber dem Beschenkten.

Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit der in der Rechtsprechung und Literatur bisher uneinheitlich beantworteten Frage auseinandergesetzt, ob die Schenkungswiderrufserklärung nach § 531 Abs. 1 BGB einer Begründung bedarf.

In der aktuellen Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Widerrufserklärung gegenüber dem Beschenkten aufgrund groben Undanks keiner Begründung bedarf. Dies wird damit ausgeführt, dass der Wortlaut des § 531 Abs. 1 BGB eine solche Begründung nicht vorsieht. Es entspricht auch nicht dem schutzwürdigen Interesse des Beschenkten, dass im Rahmen der Widerrufserklärung eine solche Begründung vorgelegt wird. Des Weiteren führt der Bundesgerichtshof aber aus, dass der Beschenkte nicht schutzlos ist, denn das Recht gewährt es ihm, aufgrund der gravierenden Folgen, die ein Widerruf der Schenkung mit sich bringen kann, dass er materiell-rechtlich die Wirksamkeit des Widerrufs aufgrund enger subjektiver und objektiver Kriterien prüfen kann. In einem gerichtlichen Verfahren muss also der Schenker, der den Widerruf erklärt hat, dann darlegen und beweisen, was die Beweggründe und Ursachen für den Schenkungswiderruf gewesen sind.
Es erfolgt durch die Entscheidung also gerade nicht die Situation, dass es bei einem Schenkungswiderruf keiner überprüfbaren Begründung bedarf, das Risiko der Unbegründetheit trägt der widerrufende Schenker, er muss allerdings die Voraussetzung für den Schenkungswiderruf in der Widerrufserklärung selbst nicht mit angeben.
BGH, Az.: X ZR 42/20, Urteil vom 11.10.2022, eingestellt am 14.07.2023