Erbschaftsteuerschulden fallen nicht unter die Beschränkung der Erbenhaftung des § 2059 Abs. 1 BGB
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hatte der Bundesfinanzhof darüber zu urteilen, ob § 2059 Abs. 1 BGB bei Erbschaftsteuerschulden eine Beschränkung der Erbenhaftung vorsieht.

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Vermögen in Höhe von mehreren Millionen EURO. Die Erbschaftsteuer wurde gegen die Erben erhoben und die Klägerin, die sich gegen die Erbschaftsteuer wehrte, verteidigte sich damit, dass ihr die Möglichkeit nicht gegeben sei, finanziell die Erbschaftsteuerschulden zu zahlen. Das Finanzamt pfändete in der Folge gegen die Klägerin. Daneben erließ das Finanzamt gegen die Klägerin und ihrem Bruder zwei Haftungsbescheide über Erbschaftsteuerschulden in Höhe von mehr als 5 Millionen EURO. Der Bundesfinanzhof hatte über die Zulässigkeit der Rechtsausübung des Finanzamtes zu entscheiden und urteilte ebenso über die Haftungsbeschränkung nach § 2059 BGB. In der Feststellung des Verwaltungsermessens konnte der BFH keine Fehler in der Ermessensausübung des Finanzamtes feststellen. Er führte darüber hinaus aus, dass das Gesetz keine Beschränkung der Vollstreckung lediglich auf den Nachlass im Sinne des § 20 Abs. 3 ErbStG noch aus dem § 2059 Abs. 1 BGB kenne. Nach § 20 Abs. 3 ErbStG ist für die Steuerschuld der Nachlass anzusetzen, bis dieser auseinandergesetzt wird. Das bedeutet, dass die Erben letztendlich über den Nachlass die Steuerschuld zu bedienen haben. § 2059 Abs. 1 BGB gibt zwar eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, so dass ein Erbe, der sich Schulden aus dem Nachlass gegenübersieht, diese auf den Nachlass beschränken kann und somit nicht mit Eigenvermögen zu haften hat, dies ist allerdings nicht gegenüber Erbschaftsteuerschulden der Fall. Gegenüber der Erbschaftsteuer, die durch das Finanzamt festgesetzt wird, kann sich der Erbe gerade nicht auf eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass stützen. Steuerschulden sind Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB, für die der Erbe haftet. Der Rechtsgedanke des § 2059 Abs. 1 BGB lässt nicht zu, dass eine Haftungsbeschränkung auf die eigene Erbschaftsteuerschuld begründet wird.
Bundesfinanzhof, Az.: VII R 16/18, Urteil vom 04.06.2019, eingestellt am 31.12.2019