Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem notariellen Nachlassverzeichnis
Dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe geworden ist, steht das Recht zu, von den Erben einen Nachweis über den Inhalt des Nachlasses verlangen zu können. Dieser Nachweis wird regelmäßig nach § 2314 BGB durch ein notarielles Nachlassverzeichnis erbracht. Der Grund für den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis ist der, dass er dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Gewissheit der Richtigkeit der Aufstellung und des Inhalts des Nachlasses gewähren soll. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Notar, der das Nachlassverzeichnis aufnimmt, sich einen eigenständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, in diesem zu ermitteln und in einem Verzeichnis niederzulegen. Es reicht nicht aus, dass der Notar lediglich Erklärungen der Erben in dem Verzeichnis wiedergibt.

Vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es in einer aktuellen Entscheidung darum, wie bei einer formellen Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses vorzugehen ist. Das Oberlandesgericht Hamm unterscheidet zwischen der Unrichtigkeit der gemachten Angaben im Nachlassverzeichnis, die eine eidesstattliche Versicherung auslösen können und gleichzeitig immer eine Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses darstellen und der offensichtlichen Unrichtigkeit des Nachlassverzeichnisses, die einen Ergänzungsanspruch des Nachlassverzeichnisses auslöst. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner des Nachlassverzeichnisses in einem gerichtlichen Verfahren bereits ein Teilanerkenntnis abgegeben, aber die Informationen nicht vollständig im Nachlassverzeichnis erteilt. Im Rahmen einer Abwägung kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass in diesem Fall Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden können und es wurde ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt.

Das OLG Hamm führte ebenfalls aus, dass der Wunsch des Gläubigers, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden, nicht erfüllt war, sodass ein Anspruch auf die Wiederholung im Beisein des Gläubigers für die Aufnahme des vorzulegenden Nachlassverzeichnisses bestand.
OLG Hamm, Az.: 5 W 19/20, Beschluss vom 16.03.2020, eingestellt am 15.05.2020