Kann eine Testamentsvollstreckung durch Vereinbarung beendet werden?
Ist testamentarisch die Testamentsvollstreckung angeordnet, so obliegt die Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses allein dem Testamentsvollstrecker und nicht den Erben. Insbesondere bei einer Dauertestamentsvollstreckung, die an bestimmte Ereignisse oder Zeitvorgaben geknüpft ist, stellt sich für die Erben die Frage, ob es nicht Möglichkeiten gibt, vorzeitig über den Nachlass zu verfügen.

In der rechtlichen Praxis ist anerkannt, dass Testamentsvollstrecker und Erben eine Vereinbarung treffen können, in der die Gegenstände, die für die Testamentsvollstreckung nicht mehr erforderlich sind, freigegeben werden können. Mit dieser sogenannten Freigabevereinbarung haben dann die Erben trotz Testamentsvollstreckung Zugriff auf die Gegenstände, die für die Testamentsvollstreckung nicht mehr von Bedeutung sind.

Diskutiert wird auch eine Kündigungsvereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben, so dass die Testamentsvollstreckung gekündigt wird, wenn ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist oder ein gewisser Zeitablauf erfolgt ist. Der Testamentsvollstrecker erhält im Gegenzug sein Honorar. Risiko einer solchen Kündigungsvereinbarung ist allerdings, dass einem Testament der konkludente Wille des Erblassers entnommen werden kann, dass ggf. ein Nachfolger durch das Nachlassgericht zu benennen ist. Eine solche Kündigungserklärung ist also risikobehaftet, da sie eine Testamentsvollstreckung nicht eindeutig zu beenden vermag. Insbesondere sind solche Vereinbarungen sittenwidrig, wenn sie die Beendigung in das Belieben der Erben stellen.

Eine weitere Möglichkeit ist allerdings die Auslegungsvereinbarung. Kommen Testamentsvollstrecker und Erben zu dem Schluss, dass sich das Testament so auslegen lässt, dass die Grundlage für die Testamentsvollstreckung nicht mehr erforderlich ist, sei es weil die Annahmen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentsvollstreckung und Testierung überholt waren oder Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die diese erforderlich machten, so kann mit Hilfe eines solchen Auslegungsvertrages die Testamentsvollstreckung beendet werden. Maßgelbich hierfür ist der hypothetische Wille des Erblassers. Diesem müssen die Beteiligten Rechnung tragen und es ist für die gerichtliche Prüfung von essentieller Bedeutung, dass die Auslegung des Erblasserwillens dokumentiert wird, d. h. die Beteiligten sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie Beweismittel wie Zeugenaussagen, Befragung von Freunden gegenüber denen sich der Erblasser sich geäußert hat, warum eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll, dokumentiert werden, sollte es zu einer gerichtlichen Überprüfung kommen.
Christoph Keller: Die Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Vereinbarung. In: ErbR. Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis 2021, Seite 573 bis 576, eingestellt am 14.07.2021