Trennungsunterhaltsrückstand als Passivposition im Zugewinnausgleich
Wird die Ehe der Eheleute geschieden, so ist im Rahmen des Güterrechts, wenn die Zugewinngemeinschaft der Eheleute gegeben ist, zu klären sein, ob Zugewinnausgleichsansprüche bestehen oder nicht. Zugewinnausgleichsansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden und sind nicht Teil des Scheidungsverfahrens, wenn hierüber kein Verbundantrag gestellt wurde.

Im Rahmen des Zugewinns ist zu prüfen, was das Anfangsvermögen der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ausmacht und was das Ehezeitendvermögen ausmacht, das zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu ermitteln ist. Es hat also eine Bilanzierung nach Aktiv- und Passivvermögen des jeweiligen Ehegatten zu erfolgen, um Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen.

Da im Rahmen einer Trennung und Scheidung auch Trennungsunterhaltsansprüche erhoben werden können, stellt sich die Frage, ob ein rückständiger Trennungsunterhaltsanspruch eine Passiv- oder Aktivposition im Zugewinnausgleich ausmacht. Das Oberlandesgericht Bremen führt zu der Thematik aus, dass grundsätzlich Trennungsunterhalt, der geschuldet, aber nicht geleistet worden ist, beim unterhaltsverpflichteten Ehegatten als Passiva und damit als gegen ihn gerichtete Forderung anzurechnen ist. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat demgemäß einen in gleicher Höhe gegenüberstehenden Anspruch aus der Trennungsunterhaltsforderung, die ihm dann in das Aktivvermögen zuzurechnen ist. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, FamRZ 2003, S. 1544 ff..
 

Voraussetzung ist jedoch und dies führt das Oberlandesgericht treffend aus, dass der Anspruch auch erhoben worden sein muss. Wurde die Forderung nicht seitens des unterhaltsberechtigten Ehegatten erhoben, so kann sie auch nicht als Abzugsposition oder Forderungsposition eingestellt werden, da der Anspruch nicht entstanden ist.
Oberlandesgericht Bremen, Az.: 4 UF 99/20, eingestellt am 01.02.2023