Zur Entziehung von Teilen des elterlichen Sorgerechts
Die elterliche Sorge beinhaltet verschiedene Aspekte, so die persönliche Sorge, die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge oder aber auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Liegt ein Streit zwischen den Eltern diesbezüglich vor, so kann das Gericht einem Elternteil Teile der elterlichen Sorge oder die elterliche Sorge ganz übertragen, wenn dies gerechtfertigt ist und dies dem Kindeswohl dient. Es gibt aber auch Fragestellungen, in denen beide Elternteile nicht geeignet sind, die elterliche Sorge für das Kind durchzuführen, und dies zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wurden sowohl der Mutter als auch dem Vater wesentliche Teile der elterlichen Sorgen entzogen, da das Gericht es für gerechtfertigt erachtet hat, dass dies dem Kindeswohl dient, da bereits erhebliche Anhaltspunkte nach Auffassung des Gerichts bestanden haben, dass die Gesundheit des Kindes in seelischen Belangen bereits beeinträchtigt wurde. Bei der Kindesmutter lagen psychische Erkrankungen vor, die kindeswohlgefährdend waren und der Vater war dauerhaft inhaftiert, so dass er die elterliche Sorge faktisch nicht ausüben konnte. Aufgrund dessen waren die Erziehungsaufgaben und Versorgungsaufgaben durch die Eltern nicht gewährleistet und sie konnten diesen nicht nachkommen. Aufgrund der Einschätzung des Gerichts wurden diese Teile der elterlichen Sorge den Kindeseltern entzogen.
OLG Karlsruhe, Az.: 20 UF 146/20, Beschluss vom 21.01.2021, eingestellt am 15.04.2021