Grundbuchrechtliche Eintragung einer Erbengemeinschaft und gesamtschuldnerische Kosten
Vor dem OLG Köln ging es in einer aktuellen Entscheidung um die Frage, inwieweit ein Miterbe für die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz anfallenden Gebühren für eine Eintragung ins Grundbuch gesamtschuldnerisch haftet. Die Erbengemeinschaft hatte nach dem Tod der Erblasserin ein Grundstück geerbt und wollte als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden. Nach Eintragung ins Grundbuch wurden zunächst einem Miterben die Kosten zu 1/3 auferlegt, im Nachgang wurden ihm nochmals Kosten in Höhe von 1/3 auferlegt, weil einer der drei Miterben nicht in der Lage war, die Kosten aufzubringen. Hiergegen legte der kostenpflichtige Miterbe die Beschwerde ein. Die Beschwerde vor dem OLG Köln hatte jedoch keinen Erfolg. Zu Recht wies das OLG Köln darauf hin, dass nach § 1967 BGB der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers haftet. Kommen mehrere Erben in der Erbengemeinschaft zusammen, so greift die gesamtschuldnerische Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten aus § 2058 BGB. Gesamtschuldnerhaft bedeutet, dass mehrere Personen zur Leistung verpflichtet sind, der Gläubiger allerdings berechtigt ist, die Leistung nur einmal zu fordern. Er hat deshalb die Möglichkeit von einem von ihm zu wählenden Schuldnern die gesamte Leistung zu fordern, § 421 BGB. Das Grundbuchamt forderte nun die Leistung von einem Miterben ein. Hierzu war er aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Erben berechtigt. Das OLG Köln stellte fest, dass die Kostenschuld der Grundbuchberichtigung eine Kostenschuld der Mutter und damit der Erblasserin war. Diese Kostenschuld ging nach § 1967 BGB auf die Erben über; so dass nach § 27 Nr. 3 Gerichts- und Notarkostengesetz die Kostenschuld kraft Gesetzes auf die Erben zu übertragen war.
OLG Köln, Az.: 2 Wx 133/19, Beschluss vom 30.04.2019, eingestellt am 15.10.2019