Das von der Leihmutter ausgetragene Kind kann von der genetischen Mutter adoptiert werden
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt war in einer aktuellen Entscheidung darüber zu beschließen, ob ein Kind, das in der Ukraine von einer Leihmutter ausgetragen wird und genetisch von dem Vater des Kindes und der das Kind adoptierenden Mutter abstammt, von der genetischen Mutter adoptiert werden darf.

Der genetische Vater und die genetische Mutter kommen beide aus Deutschland. In der Ukraine sind sie über eine Leihmutterschaftsvermittlung mit der Leihmutter in Kontakt getreten. Mittels künstlicher Befruchtung, für die Samenzellen des Vaters (genetischer Vater) und Eizellen der Mutter (genetische Mutter) entnommen wurden, wurde die dann befruchtete Eizelle der Leihmutter implantiert. Die Leihmutter trug dann das durch künstliche Befruchtung entstandene Kind aus. Direkt nach der Geburt wurde das Kind von der genetischen Mutter adoptiert. Die Leihmutter stimmte der Adoption zu und auch das Sorgerecht wurde auf die genetische Mutter übertragen. Der Adoptionsantrag, der vor dem deutschen Amtsgericht gestellt wurde, wurde mit der Begründung vom Amtsgericht abgelehnt, dass die Regelung des § 1741 Abs. 1 BGB eine Adoption nur dann zuließe, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist. Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht Frankfurt nicht, sondern es vertritt die Ansicht, dass auf diesen Fall lediglich § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden sei. Die Adoption müsse lediglich dem Wohl des Kindes dienen. Aufgrund der Tatsache, dass das Kind mit seinen genetischen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die genetische Mutter die Mutterrolle übernommen hat und dies auch weiterhin tun wird, steht der Adoption nichts entgegen.

Zudem führte das Gericht aus, dass eine Vermittlung einer Leihmutterschaft nicht gegen deutsches Recht verstoßen würde. Verboten ist nach deutschem Recht vielmehr die Leihmutterschaft an sich, ebenso die Inanspruchnahme der Leihmutterschaft, nicht jedoch die Vermittlung.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2019, Az.: 1 UF 71/18, eingestellt am 31.10.2019