Zur Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers im familiengerichtlichen Verfahren über die Genehmigung eines Vertrages
Im täglichen Leben schließen Eltern als gesetzliche Vertreter Verträge für ihre minderjährigen Kinder ab. Die Vornahme solcher Handlungen ist Teil der elterlichen Sorge. Allerdings kennt das Gesetz Ausnahmen, in denen die Eltern trotz der elterlichen Sorge ihre Kinder nicht vertreten können. Die elterliche Sorge ist dann ausgeschlossen, wenn eine Vertretung aufgrund des Gesetzes, § 1795 BGB oder nach § 1796 BGB, ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Insichgeschäfte nach § 181 BGB, die man als Vertreter für eine Person mit sich selbst vornimmt. Solche Insichgeschäfte dürfen die Eltern grundsätzlich ebenfalls nicht für ihre Kinder vornehmen. In solchen Fällen bedarf es der Genehmigung durch das Familiengericht.

Der BGH hat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung beschlossen, dass in dem Genehmigungsverfahren, in dem es um die familiengerichtliche Genehmigung eines Vertrages gilt, den die Eltern des minderjährigen Kindes als dessen Vertreter abschließen, keines Ergänzungspflegers für das Kind bedarf. Dies gilt sowohl für das Verfahren als auch für die Bekanntgabe der Entscheidung, wenn es allein um die Genehmigung eines Vertrages für das Kind geht und keine Einschränkung nach § 1795 oder § 1796 BGB gegeben sind.
BGH, Beschluss vom 03.04.2019, Az.: XII ZB 359/17, eingestellt am 01.06.2019