Zum Unternehmensliquidationswert im Zugewinnausgleich
Der Zerschlagungs- oder Liquidationswert eines Unternehmens bildet regelmäßig die Untergrenze des Unternehmenswerts.

Grundsätzlich kann der Liquidationswert als Bewertungsansatz herangezogen werden, wenn ein Unternehmen „versilbert“ werden muss, um Zahlungsansprüche des Zugewinnausgleichs leisten zu können. Ebenso kann der Liquidationswert aus Gründen der ungünstigen Fortführungsprognose des Unternehmens oder bei schlechter Ertragslage herangezogen werden.

Für die Verjährung von Ansprüchen ist es erforderlich, dass der Schuldner, wenn ihm bei schwebenden Vergleichsverhandlungen der Fortführungswille fehlt, dies eindeutig zum Ausdruck bringt.
BGH, Beschluss vom 05.12.2018, Az XII ZB 116/17, eingestellt am 14.02.2019