Zur nachlassgerichtlichen Bindung an den beantragten Erbschein
In einer aktuellen Entscheidung des OLG München hatte das OLG München darüber zu entscheiden, inwieweit das Nachlassgericht an den erstellten Erbscheinsantrag gebunden ist.

Im nachlassgerichtlichen Verfahren gilt der sogenannte strenge Bindungsgrundsatz des Nachlassgerichts an einen gestellten Erbscheinsantrag. Das bedeutet, dass das Nachlassgericht nicht ohne die Zustimmung der anderen Erben einen anderen Erbscheinsantrag als den Beantragten stellen kann. Wird beispielsweise beantragt, dass der Erbschein die Quote des jeweiligen Erbschaftsanteils ausweist, so ist das Nachlassgericht daran gebunden und kann keinen Erbschein erstellen, der quotenlos ist.

Im streitigen Verfahren hatte ein Antragsteller einen gemeinschaftlichen Erbschein nach § 2353 BGB i.V.m. § 352, 352 a FamFG gestellt. Das Nachlassgericht beabsichtigte allerdings die Erstellung eines quotalen Erbscheins. Da aufgrund der Regelung der strengen Bindung des Nachlassgerichts an den Erbscheinsantrag für den quotalen Erbschein kein Antrag vorlag, konnte dieser Erbschein nicht erstellt werden. Wäre er erstellt worden, so hätte er aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit eingezogen werden müssen.

Bei der Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins sind nach § 352 a FamFG die Erbquoten respektive Erbanteile der einzelnen Erben anzugeben, es sei denn, dass die Erben auf die Aufnahme der Erbteile verzichten. In dem streitigen Verfahren war es allerdings so, dass lediglich ein Erbe den Verzicht erklärt, die beiden anderen Erben jedoch nicht. Einer hatte seiner Aufnahme als Erbe in dem Erbschein ausdrücklich widersprochen. Insofern konnte der Erbschein nicht erstellt werden.
OLG München, Az.: 31 Wx 242/19, Beschluss vom 10.07.2019, eingestellt am 15.08.2019